Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 66/68

VI OE 66/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung04.11.1968

Regest

1. Der Beschluß der Gemeindevertretung über die Erhebung von Ausschlägen nach Art. 107 HGO 1931 stellt eine Rechtsnorm dar. 2. Der Beschluß über die Erhebung von Ausschlägen muß die "Grundsätze für die Bemessung" des auszuschlagenden Gesamtbetrages enthalten. Infolgedessen muß der irgendeine Aussage enthalten, welche Grundsätze dafür von Bedeutung waren, daß der auszuschlagende Gesamtbetrag in dieser (und nicht anderer) Höhe bemessen worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 4. Juli 1967, IV E 64/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023873

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 66/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-11-04

Aktenzeichen: VI OE 66/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1104.VI.OE66.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Beschluß der Gemeindevertretung über die Erhebung von Ausschlägen nach Art. 107 HGO 1931 stellt eine Rechtsnorm dar.

  2. Der Beschluß über die Erhebung von Ausschlägen muß die "Grundsätze für die Bemessung" des auszuschlagenden Gesamtbetrages enthalten. Infolgedessen muß der irgendeine Aussage enthalten, welche Grundsätze dafür von Bedeutung waren, daß der auszuschlagende Gesamtbetrag in dieser (und nicht anderer) Höhe bemessen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 4. Juli 1967, IV E 64/67, Urteil

Permalink

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