VI OE 152/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 152/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-11-04, VI OE 152/68
VI OE 152/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung04.11.1968
Regest
1. Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben. 2. § 191 Abs. 1 VwGO wird so ausgelegt, daß im Falle einer Feststellungsklage nicht die Einhaltung von Fristen verlangt werden kann, wenn kein Verwaltungsakt vorausgegangen ist (vgl. Urt. des BVerwG vom 09.11.1967 - II C 107.64 -). 3. Mit dem Zugang des Widerspruchsbescheides wird auch dann, wenn die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 76 VwGO vorher verstrichen war, eine neue Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage in Lauf gesetzt. 4. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten schließt auch die Verpflichtung ein, den Dienstposten eines Beamten zumindest dann, wenn er ihn schon bewertet, richtig zu bewerten. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. Februar 1968, I E 9/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023870
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 152/68 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1968-11-04
Aktenzeichen: VI OE 152/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1104.VI.OE152.68.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Das Ergebnis der Bewertung eines Dienstpostens und die Zuordnung dieses Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sowie die Bekanntgabe der Bewertung und Zuordnung an den Inhaber des Dienstpostens sind keine Verwaltungsakte, weil diese Maßnahmen sämtlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben.
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§ 191 Abs. 1 VwGO wird so ausgelegt, daß im Falle einer Feststellungsklage nicht die Einhaltung von Fristen verlangt werden kann, wenn kein Verwaltungsakt vorausgegangen ist (vgl. Urt. des BVerwG vom 09.11.1967 - II C 107.64 -).
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Mit dem Zugang des Widerspruchsbescheides wird auch dann, wenn die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 76 VwGO vorher verstrichen war, eine neue Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage in Lauf gesetzt.
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten schließt auch die Verpflichtung ein, den Dienstposten eines Beamten zumindest dann, wenn er ihn schon bewertet, richtig zu bewerten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 15. Februar 1968, I E 9/67, Urteil
Permalink
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