V OE 103/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-10-31, V OE 103/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1968-10-31, V OE 103/68
V OE 103/68Verwaltungsgericht / 5. Abteilung31.10.1968
Regest
Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar. Erneute Erhebung der zurückgenommenen Klage nur zulässig, wenn Klagefrist nach § 74 VwGO im Zeitpunkt der (neuen) Klageerhebung noch nicht abgelaufen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. September 1968, II/2-E-71/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023869
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 103/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-10-31
Aktenzeichen: V OE 103/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1031.V.OE103.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar. Erneute Erhebung der zurückgenommenen Klage nur zulässig, wenn Klagefrist nach § 74 VwGO im Zeitpunkt der (neuen) Klageerhebung noch nicht abgelaufen ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 25. September 1968, II/2-E-71/68, Urteil
Permalink
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