Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-10-22, OS I 39/66

OS I 39/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung22.10.1968

Regest

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 (BGBl. I S. 441) erhält ein Beamter, der mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt und gesetzlich verpflichtet ist, ihr wegen der Höhe der von ihr bezogenen Renten überwiegend Unterhalt und Unterkunft zu gewähren, Trennungsentschädigung, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Führt die 71 Jahre alte Mutter des Beamten diesem den Haushalt so kann ihre Arbeitskraft nicht so hoch veranschlagt werden, daß der Beamte daher Ersparnisse in Höhe des Lohnes für eine Hausgehilfin habe, die auf den seiner Mutter gewähren Unterhalt anzurechnen sind, so daß diese nicht den überwiegenden Unterhalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 erhält. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-318/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023864

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 39/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-22

Aktenzeichen: OS I 39/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1022.OS.I39.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 (BGBl. I S. 441) erhält ein Beamter, der mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt und gesetzlich verpflichtet ist, ihr wegen der Höhe der von ihr bezogenen Renten überwiegend Unterhalt und Unterkunft zu gewähren, Trennungsentschädigung, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Führt die 71 Jahre alte Mutter des Beamten diesem den Haushalt so kann ihre Arbeitskraft nicht so hoch veranschlagt werden, daß der Beamte daher Ersparnisse in Höhe des Lohnes für eine Hausgehilfin habe, die auf den seiner Mutter gewähren Unterhalt anzurechnen sind, so daß diese nicht den überwiegenden Unterhalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 erhält.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-318/65, Urteil

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