VI OE 10/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-10-21, VI OE 10/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-10-21, VI OE 10/68
VI OE 10/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung21.10.1968
Regest
1. Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen sollen, kann derzeit durch ein Gesetz durchbrochen werden. 2. Eine solche Durchbrechung ist durch die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Zulage für Kammermusiker beim Landestheater Darmstadt in der Anlage 2 Fußnote 5 zum 5. hessischen Besoldungsänderungsgesetz gemäß dessen Art. 2 Sätze 1 und 3 erfolgt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 5. Mai 1966, I 547/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023861
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 10/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-10-21
Aktenzeichen: VI OE 10/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1021.VI.OE10.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen sollen, kann derzeit durch ein Gesetz durchbrochen werden.
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Eine solche Durchbrechung ist durch die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Zulage für Kammermusiker beim Landestheater Darmstadt in der Anlage 2 Fußnote 5 zum 5. hessischen Besoldungsänderungsgesetz gemäß dessen Art. 2 Sätze 1 und 3 erfolgt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 5. Mai 1966, I 547/65, Urteil
Permalink
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