Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-10-21, VI OE 10/68

VI OE 10/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung21.10.1968

Regest

1. Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen sollen, kann derzeit durch ein Gesetz durchbrochen werden. 2. Eine solche Durchbrechung ist durch die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Zulage für Kammermusiker beim Landestheater Darmstadt in der Anlage 2 Fußnote 5 zum 5. hessischen Besoldungsänderungsgesetz gemäß dessen Art. 2 Sätze 1 und 3 erfolgt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 5. Mai 1966, I 547/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023861

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 10/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-21

Aktenzeichen: VI OE 10/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1021.VI.OE10.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen sollen, kann derzeit durch ein Gesetz durchbrochen werden.

  2. Eine solche Durchbrechung ist durch die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Zulage für Kammermusiker beim Landestheater Darmstadt in der Anlage 2 Fußnote 5 zum 5. hessischen Besoldungsänderungsgesetz gemäß dessen Art. 2 Sätze 1 und 3 erfolgt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 5. Mai 1966, I 547/65, Urteil

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