II OE 30/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-16, II OE 30/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-10-16, II OE 30/68
II OE 30/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung16.10.1968
Regest
1. Mit der Beschlußfassung über die Durchführung einer Wiederwahl entscheidet sich eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) dafür, ausschließlich den seitherigen Stelleninhaber (hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten) zur Wahl zu stellen und weitere Kandidaten nicht zuzulassen. 2. Bei einer derartigen Wahl kommt eine öffentliche Ausschreibung nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses. 3. Zur Streitfrage, ob bei einer Wiederwahl "Nein"-Stimmen als gültig zu behandeln sind. 4. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die für die Wahl eines Bürgermeisters eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, können wieder aufgehoben werden, wenn sich die Gemeindevertretung entgegen ihrer früheren Absicht für die Durchführung einer Wiederwahl entschließt. 5. An einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl darf der Stadtverordnetenvorsteher nicht nur als Wähler teilnehmen, sondern hierzu auch seine Meinung äußern; er darf sich insbesondere bei den Abgeordneten anderer Fraktionen für die Durchführung einer Wiederwahl des seitherigen Stelleninhabers einsetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 1967, V/1-E-89/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023858
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 30/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-10-16
Aktenzeichen: II OE 30/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1016.II.OE30.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Mit der Beschlußfassung über die Durchführung einer Wiederwahl entscheidet sich eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) dafür, ausschließlich den seitherigen Stelleninhaber (hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten) zur Wahl zu stellen und weitere Kandidaten nicht zuzulassen.
-
Bei einer derartigen Wahl kommt eine öffentliche Ausschreibung nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses.
-
Zur Streitfrage, ob bei einer Wiederwahl "Nein"-Stimmen als gültig zu behandeln sind.
-
Beschlüsse der Gemeindevertretung, die für die Wahl eines Bürgermeisters eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, können wieder aufgehoben werden, wenn sich die Gemeindevertretung entgegen ihrer früheren Absicht für die Durchführung einer Wiederwahl entschließt.
-
An einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl darf der Stadtverordnetenvorsteher nicht nur als Wähler teilnehmen, sondern hierzu auch seine Meinung äußern; er darf sich insbesondere bei den Abgeordneten anderer Fraktionen für die Durchführung einer Wiederwahl des seitherigen Stelleninhabers einsetzen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 1967, V/1-E-89/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023858
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.