Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-10-08, OS I 63/65

OS I 63/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.10.1968

Regest

1. Zu den Dienstpflichten des Soldaten gem. § 7 Soldatengesetz gehört die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Aus dieser Pflicht zum treuen Dienst folgt auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der dem Soldaten zugeteilten Geräte und Waffen. Der Soldat ist gehalten, die ihm anvertrauten Kraftfahrzeuge mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden. Nimmt ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehrs teil, so hat er in Erfüllung seiner Dienstpflicht die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten. 2. Grob fahrlässig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz handelt ein Soldat, der trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit von 60 km/Std. weiterfährt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 3. Juni 1965, I/2-352/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023856

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 63/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-08

Aktenzeichen: OS I 63/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1008.OS.I63.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zu den Dienstpflichten des Soldaten gem. § 7 Soldatengesetz gehört die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Aus dieser Pflicht zum treuen Dienst folgt auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der dem Soldaten zugeteilten Geräte und Waffen. Der Soldat ist gehalten, die ihm anvertrauten Kraftfahrzeuge mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden. Nimmt ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehrs teil, so hat er in Erfüllung seiner Dienstpflicht die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.

  2. Grob fahrlässig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz handelt ein Soldat, der trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit von 60 km/Std. weiterfährt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 3. Juni 1965, I/2-352/63, Urteil

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