F III 176/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-10-04, F III 176/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-10-04, F III 176/65
F III 176/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung04.10.1968
Regest
Ein Aussiedler hat im Flurbereinigungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung besonderer Vorteile (st. Rspr.). Die Flurbereinigungsbehörde hat aber bei der Zuteilung von Aufstockungsland an einen Aussiedler die Ziele der Flurbereinigung im Sinne von §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023851
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 176/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-10-04
Aktenzeichen: F III 176/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1004.F.III176.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ein Aussiedler hat im Flurbereinigungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung besonderer Vorteile (st. Rspr.). Die Flurbereinigungsbehörde hat aber bei der Zuteilung von Aufstockungsland an einen Aussiedler die Ziele der Flurbereinigung im Sinne von §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten.
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