Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-10-04, F III 176/65

F III 176/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung04.10.1968

Regest

Ein Aussiedler hat im Flurbereinigungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung besonderer Vorteile (st. Rspr.). Die Flurbereinigungsbehörde hat aber bei der Zuteilung von Aufstockungsland an einen Aussiedler die Ziele der Flurbereinigung im Sinne von §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023851

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 176/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-10-04

Aktenzeichen: F III 176/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:1004.F.III176.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Aussiedler hat im Flurbereinigungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung besonderer Vorteile (st. Rspr.). Die Flurbereinigungsbehörde hat aber bei der Zuteilung von Aufstockungsland an einen Aussiedler die Ziele der Flurbereinigung im Sinne von §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten.

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