I OE 4/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-09-10, I OE 4/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-09-10, I OE 4/68
I OE 4/68Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.09.1968
Regest
1. Ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule in Hessen (Beamter auf Widerruf), der als Rechtsanwalt zugelassen ist, bedarf der Nebentätigkeitsgenehmigung der obersten Dienstbehörde, wenn er neben seinem Beruf als Beamter den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will. 2. Die Empfehlung des unmittelbar Vorgesetzten (Institutsdirektors) oder der Fakultät, dem wissenschaftlichen Assistenten die Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes zu erteilen, engt den Ermessensspielraum der gem. § 79 Abs. 4 S. 1 HBG zur Entscheidung über den Antrag berechtigten Behörde nicht ein. 3. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 80 HBG über die Nebentätigkeit sind Ausnahmeregelungen gegenüber § 68 HBG zu Gunsten des Beamten. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist ihre einengende Auslegung von vornherein geboten. 4. Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein Hauptberuf wie der des Beamten. Ein Beamter, gleichgültig ob er auf Lebenszeit, Probe oder Widerruf ernannt ist, könnte der Beruf des Rechtsanwalts, sofern eine solche Verbindung beider Berufe überhaupt vorstellbar wäre, nur als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausüben. 5. Aus dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hat kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit. Die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der freien beruflichen Betätigung (Art. 12 GG) und der Freiheit von Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) werden durch Art. 33 Abs. 5 GG dahin eingeschränkt, daß im dienstlichen Interesse eine Nebentätigkeit nicht genehmigt und auch untersagt werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 23. November 1967, I E 159/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023836
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 4/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-09-10
Aktenzeichen: I OE 4/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0910.I.OE4.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule in Hessen (Beamter auf Widerruf), der als Rechtsanwalt zugelassen ist, bedarf der Nebentätigkeitsgenehmigung der obersten Dienstbehörde, wenn er neben seinem Beruf als Beamter den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will.
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Die Empfehlung des unmittelbar Vorgesetzten (Institutsdirektors) oder der Fakultät, dem wissenschaftlichen Assistenten die Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes zu erteilen, engt den Ermessensspielraum der gem. § 79 Abs. 4 S. 1 HBG zur Entscheidung über den Antrag berechtigten Behörde nicht ein.
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Die Bestimmungen der §§ 72 bis 80 HBG über die Nebentätigkeit sind Ausnahmeregelungen gegenüber § 68 HBG zu Gunsten des Beamten. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist ihre einengende Auslegung von vornherein geboten.
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Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein Hauptberuf wie der des Beamten. Ein Beamter, gleichgültig ob er auf Lebenszeit, Probe oder Widerruf ernannt ist, könnte der Beruf des Rechtsanwalts, sofern eine solche Verbindung beider Berufe überhaupt vorstellbar wäre, nur als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausüben.
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Aus dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hat kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit. Die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der freien beruflichen Betätigung (Art. 12 GG) und der Freiheit von Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) werden durch Art. 33 Abs. 5 GG dahin eingeschränkt, daß im dienstlichen Interesse eine Nebentätigkeit nicht genehmigt und auch untersagt werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 23. November 1967, I E 159/67, Urteil
Permalink
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