Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-09, VI OE 134/68

VI OE 134/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung09.09.1968

Regest

1. Eine Dienstpostenbewertung ist nicht erst dann erfolgt, wenn das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntgegeben ist. 2. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand keine Rechtspflicht, das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntzugeben. 3. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand auch im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens und einer sich anschließenden Stellenanhebung kein dahingehender Rechtsanspruch des Dienstposteninhabers, auf seinem Dienstposten zu verbleiben und entsprechend der Stellenanhebung befördert zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1967, I E 156/67, Urteil nachgehend BVerwG, 11. August 1971, VI C 50.68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023829

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 134/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-09-09

Aktenzeichen: VI OE 134/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0909.VI.OE134.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Dienstpostenbewertung ist nicht erst dann erfolgt, wenn das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntgegeben ist.

  2. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand keine Rechtspflicht, das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntzugeben.

  3. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand auch im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens und einer sich anschließenden Stellenanhebung kein dahingehender Rechtsanspruch des Dienstposteninhabers, auf seinem Dienstposten zu verbleiben und entsprechend der Stellenanhebung befördert zu werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 7. Dezember 1967, I E 156/67, Urteil nachgehend BVerwG, 11. August 1971, VI C 50.68, Urteil

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