VI OE 59/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-02, VI OE 59/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-09-02, VI OE 59/68
VI OE 59/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung02.09.1968
Regest
1. Die Gewährung von Preisnachlässen nach den von der Hessischen Landesregierung erlassene "Richtlinien für eine preisbegünstigte Veräußerung von Liegenschaften des Landes Hessen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues" vom 30.11.1961 (StAnz. S. 1449) ist rechtswidrig, weil es für sie an der nach § 47 Abs. 1 S. 3 RHO erforderlichen Genehmigung durch den Haushaltsplan fehlt und § 47 Abs. 1 RHO insoweit auch nicht durch § 89 Abs. 1 II. WoBauG verdrängt wird. 2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 31. März 1967, II E 5/67, Urteil nachgehend BVerwG, 26. August 1971, VIII C 25.69, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023827
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 59/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-09-02
Aktenzeichen: VI OE 59/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0902.VI.OE59.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Gewährung von Preisnachlässen nach den von der Hessischen Landesregierung erlassene "Richtlinien für eine preisbegünstigte Veräußerung von Liegenschaften des Landes Hessen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues" vom 30.11.1961 (StAnz. S. 1449) ist rechtswidrig, weil es für sie an der nach § 47 Abs. 1 S. 3 RHO erforderlichen Genehmigung durch den Haushaltsplan fehlt und § 47 Abs. 1 RHO insoweit auch nicht durch § 89 Abs. 1 II. WoBauG verdrängt wird.
-
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 31. März 1967, II E 5/67, Urteil nachgehend BVerwG, 26. August 1971, VIII C 25.69, Urteil
Permalink
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