III F 2/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-08-21, III F 2/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-08-21, III F 2/67
III F 2/67Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.08.1968
Regest
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die obere Flurbereinigungsbehörde in die Abfindung eines Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe der Beschwerde eines anderen Teilnehmers eingreifen kann. 2. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung in Hinsicht auf die Bodengüte und die Hängigkeit. zu 1) und 2): Ständige Rechtsprechung Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023822
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — III F 2/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-08-21
Aktenzeichen: III F 2/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0821.III.F2.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die obere Flurbereinigungsbehörde in die Abfindung eines Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe der Beschwerde eines anderen Teilnehmers eingreifen kann. 2. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung in Hinsicht auf die Bodengüte und die Hängigkeit. zu 1) und 2): Ständige Rechtsprechung
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023822
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.