Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-08-21, III F 2/67

III F 2/67Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.08.1968

Regest

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die obere Flurbereinigungsbehörde in die Abfindung eines Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe der Beschwerde eines anderen Teilnehmers eingreifen kann. 2. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung in Hinsicht auf die Bodengüte und die Hängigkeit. zu 1) und 2): Ständige Rechtsprechung Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023822

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — III F 2/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-08-21

Aktenzeichen: III F 2/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0821.III.F2.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die obere Flurbereinigungsbehörde in die Abfindung eines Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe der Beschwerde eines anderen Teilnehmers eingreifen kann. 2. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung in Hinsicht auf die Bodengüte und die Hängigkeit. zu 1) und 2): Ständige Rechtsprechung

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