VI OE 44/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-15, VI OE 44/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-08-15, VI OE 44/68
VI OE 44/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung15.08.1968
Regest
1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß. 2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt. 3. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen. 4. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte. 5. Einzelfall zu der Frage, ob mit Rücksicht auf frühere Verzichtserklärungen jetzt zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Erhebung des Erschließungsbeitrages abgesehen werden muß. 6. Es bleibt offen, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlaß verkündete Beitragssatzung, die mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt, gestützt werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 602/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023813
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 44/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-08-15
Aktenzeichen: VI OE 44/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0815.VI.OE44.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.
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Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt.
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Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.
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Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte.
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Einzelfall zu der Frage, ob mit Rücksicht auf frühere Verzichtserklärungen jetzt zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Erhebung des Erschließungsbeitrages abgesehen werden muß.
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Es bleibt offen, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlaß verkündete Beitragssatzung, die mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt, gestützt werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 10. Dezember 1965, II 602/64, Urteil
Permalink
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