F III 256/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-08-14, F III 256/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-08-14, F III 256/65
F III 256/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung14.08.1968
Regest
Die Fiktion des § 134 Abs. 1 FlurbG gilt auch für den Rechtsnachfolger, der nach stattgefundener Plananhörung den Besitzstand eines anderen Teilnehmers erworben hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023806
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 256/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-08-14
Aktenzeichen: F III 256/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0814.F.III256.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Fiktion des § 134 Abs. 1 FlurbG gilt auch für den Rechtsnachfolger, der nach stattgefundener Plananhörung den Besitzstand eines anderen Teilnehmers erworben hat.
Permalink
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