Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-30, OS I 3/65

OS I 3/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung30.07.1968

Regest

1. Die versorgungsrechtliche Besserstellung der (erst) nach dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten durch das vierte Änderungsgesetz zum Gesetz 131 erfolgt nicht für die zurückliegende Zeit. 2. Bis zum Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes ist die Frage, ob ein Berufssoldat am 8.5.1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. G 131 - F. 1957 -) nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) zu beurteilen. 3. Einzelfall einer Arbeitsverwendungunfähigkeit. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 5. November 1964, I-757/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023800

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 3/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-30

Aktenzeichen: OS I 3/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0730.OS.I3.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die versorgungsrechtliche Besserstellung der (erst) nach dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten durch das vierte Änderungsgesetz zum Gesetz 131 erfolgt nicht für die zurückliegende Zeit.

  2. Bis zum Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes ist die Frage, ob ein Berufssoldat am 8.5.1945 einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. G 131 - F. 1957 -) nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) zu beurteilen.

  3. Einzelfall einer Arbeitsverwendungunfähigkeit.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 5. November 1964, I-757/63, Urteil

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