IV OE 81/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-24, IV OE 81/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-24, IV OE 81/67
IV OE 81/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung24.07.1968
Regest
1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, daß ein Antrag des Klägers abgelehnt oder die Entscheidung über ihn unterlassen wurde. 2. Zur Frage, in welchem Umkreis bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist. 3. Zur Möglichkeit einer Befreiung im Falle der Bedenklichkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 20. Juni 1967, II/2-35/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023795
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 81/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-24
Aktenzeichen: IV OE 81/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0724.IV.OE81.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, daß ein Antrag des Klägers abgelehnt oder die Entscheidung über ihn unterlassen wurde.
-
Zur Frage, in welchem Umkreis bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist.
-
Zur Möglichkeit einer Befreiung im Falle der Bedenklichkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 20. Juni 1967, II/2-35/65, Urteil
Permalink
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