Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-24, IV OE 81/67

IV OE 81/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung24.07.1968

Regest

1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, daß ein Antrag des Klägers abgelehnt oder die Entscheidung über ihn unterlassen wurde. 2. Zur Frage, in welchem Umkreis bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist. 3. Zur Möglichkeit einer Befreiung im Falle der Bedenklichkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 20. Juni 1967, II/2-35/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023795

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 81/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-24

Aktenzeichen: IV OE 81/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0724.IV.OE81.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt voraus, daß ein Antrag des Klägers abgelehnt oder die Entscheidung über ihn unterlassen wurde.

  2. Zur Frage, in welchem Umkreis bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist.

  3. Zur Möglichkeit einer Befreiung im Falle der Bedenklichkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 20. Juni 1967, II/2-35/65, Urteil

Permalink

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