I OE 20/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-23, I OE 20/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-07-23, I OE 20/67
I OE 20/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung23.07.1968
Regest
1. Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern trifft eine Regelung durch Verwaltungsakt. 2. Das in § 17 des 2. VermBG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1.4.1965 führt bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG zum Ergebnis, daß Teile des Arbeitslohns (bzw. der Dienstbezüge) rückwirkend von diesem Zeitpunkt an vermögenswirksam angelegt werden konnten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. Dezember 1966, III/2-611/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023791
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 20/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-07-23
Aktenzeichen: I OE 20/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0723.I.OE20.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern trifft eine Regelung durch Verwaltungsakt.
-
Das in § 17 des 2. VermBG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1.4.1965 führt bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG zum Ergebnis, daß Teile des Arbeitslohns (bzw. der Dienstbezüge) rückwirkend von diesem Zeitpunkt an vermögenswirksam angelegt werden konnten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 7. Dezember 1966, III/2-611/66, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023791
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