Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-07-15, VI OE 14/68

VI OE 14/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung15.07.1968

Regest

1. Eine Kürzung des Grundgehalts der Lehrerinnen, wie sie in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO bestimmt war, ist mit Art. 3 Abs. 2 GG auch dann nicht vereinbar, wenn sie mit einer geringeren Pflichtstundenzahl begründet wird. 2. Das wirkt sich aber auf die Höhe der Versorgungsbezüge von Lehrerinnen, die vor dem 1.4.1953 in den Ruhestand versetzt worden sind nicht aus. Denn der Eintritt in den Ruhestand und die Entstehung des zu diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Recht begründeten Versorgungsanspruchs stellen einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne von BVerfGE 17, 38 (50/51) dar. 3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Versorgungsanspruch auf dem BWGöD beruht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. November 1966, III/1-181/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023787

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 14/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-15

Aktenzeichen: VI OE 14/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0715.VI.OE14.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Kürzung des Grundgehalts der Lehrerinnen, wie sie in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO bestimmt war, ist mit Art. 3 Abs. 2 GG auch dann nicht vereinbar, wenn sie mit einer geringeren Pflichtstundenzahl begründet wird.

  2. Das wirkt sich aber auf die Höhe der Versorgungsbezüge von Lehrerinnen, die vor dem 1.4.1953 in den Ruhestand versetzt worden sind nicht aus. Denn der Eintritt in den Ruhestand und die Entstehung des zu diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Recht begründeten Versorgungsanspruchs stellen einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne von BVerfGE 17, 38 (50/51) dar.

  3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Versorgungsanspruch auf dem BWGöD beruht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. November 1966, III/1-181/65, Urteil

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