Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-07-12, IV OE 15/67

IV OE 15/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung12.07.1968

Regest

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Berufungsschrift eines Landkreises nur vom Landrat unterschrieben ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit wegen einer Baugenehmigung in einem Einzelfall handelt, der für den Landkreis keine große Bedeutung hat. 2. Zur Auslegung und Gültigkeit des § 33 BBauG (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1964, NJW 1965 S 549 ; Urteil des Senats vom 25.11.1966, OS IV 20/65 u.a.). 3. Zur Frage des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils". 4. Zur Abgrenzung der "vorhandenen Bebauung" im Rahmen des § 34 BBauG. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. November 1966, IV/1-199/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023779

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 15/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-12

Aktenzeichen: IV OE 15/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0712.IV.OE15.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Berufungsschrift eines Landkreises nur vom Landrat unterschrieben ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit wegen einer Baugenehmigung in einem Einzelfall handelt, der für den Landkreis keine große Bedeutung hat.

  2. Zur Auslegung und Gültigkeit des § 33 BBauG (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1964, NJW 1965 S 549 ; Urteil des Senats vom 25.11.1966, OS IV 20/65 u.a.).

  3. Zur Frage des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils".

  4. Zur Abgrenzung der "vorhandenen Bebauung" im Rahmen des § 34 BBauG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 29. November 1966, IV/1-199/66, Urteil

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