Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-07-10, II OE 28/68

II OE 28/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung10.07.1968

Regest

1. Die im Geltungsbereich des Feldbereinigungsgesetzes vom 7.7.1906 (RegBl. 1906, 233) im Feldbereinigungsverfahren aus der Masse als gemeinschaftliche Anlage geschaffenen Feldwege sind im wegerechtlichen Sinn Privatwege. 2. Die Benutzung eine solchen Feldweges für gewerbliche Zwecke als Zufahrt zu einer Bundesstraße ist gegenüber dem bisherigen Zustand eine wesentliche Änderung (Sondernutzung), die die Erteilung einer Erlaubnis bedarf. 3. Die Versagung der Erlaubnis ist nicht ermessenswidrig, wenn durch die geänderte Zufahrt Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße gefährdet werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 10. November 1967, III 964/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023777

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 28/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-07-10

Aktenzeichen: II OE 28/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0710.II.OE28.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die im Geltungsbereich des Feldbereinigungsgesetzes vom 7.7.1906 (RegBl. 1906, 233) im Feldbereinigungsverfahren aus der Masse als gemeinschaftliche Anlage geschaffenen Feldwege sind im wegerechtlichen Sinn Privatwege.

  2. Die Benutzung eine solchen Feldweges für gewerbliche Zwecke als Zufahrt zu einer Bundesstraße ist gegenüber dem bisherigen Zustand eine wesentliche Änderung (Sondernutzung), die die Erteilung einer Erlaubnis bedarf.

  3. Die Versagung der Erlaubnis ist nicht ermessenswidrig, wenn durch die geänderte Zufahrt Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße gefährdet werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 10. November 1967, III 964/66, Urteil

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