F III 149/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-06-29, F III 149/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-06-29, F III 149/64
F III 149/64Verwaltungsgericht / 3. Abteilung29.06.1968
Regest
Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung; hier besonders zur Frage der Zulässigkeit der Berechnung von sogen. Baulandmehrwerten und von besonderen Landabzügen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen bei Grundstücken im Baugebiet einer Gemeinde. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023770
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 149/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-29
Aktenzeichen: F III 149/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0629.F.III149.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung; hier besonders zur Frage der Zulässigkeit der Berechnung von sogen. Baulandmehrwerten und von besonderen Landabzügen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen bei Grundstücken im Baugebiet einer Gemeinde.
Permalink
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