Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-27, VI OE 144/68

VI OE 144/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung27.06.1968

Regest

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet, gegen die die Klägerin nur im ordentlichen Rechtsweg vorgehen kann, nicht jedoch gegen die Eigentumsbeschränkung, welche Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 1966, III/1-964/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023769

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 144/68 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1968-06-27

Aktenzeichen: VI OE 144/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0627.VI.OE144.68.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet, gegen die die Klägerin nur im ordentlichen Rechtsweg vorgehen kann, nicht jedoch gegen die Eigentumsbeschränkung, welche Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 1966, III/1-964/65, Urteil

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