VI OE 144/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-27, VI OE 144/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-27, VI OE 144/68
VI OE 144/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung27.06.1968
Regest
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet, gegen die die Klägerin nur im ordentlichen Rechtsweg vorgehen kann, nicht jedoch gegen die Eigentumsbeschränkung, welche Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 1966, III/1-964/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023769
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 144/68 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1968-06-27
Aktenzeichen: VI OE 144/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0627.VI.OE144.68.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet, gegen die die Klägerin nur im ordentlichen Rechtsweg vorgehen kann, nicht jedoch gegen die Eigentumsbeschränkung, welche Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 1966, III/1-964/65, Urteil
Permalink
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