Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-25, OS I 69/66

OS I 69/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.06.1968

Regest

1. Zur Frage der Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung ("Bewegungsgeld") für Polizeivollzugsbeamte beim Bundeskriminalamt, wenn ein solcher Beamter zu einer anderen, nichtpolizeilichen Dienststelle abgeordnet wird. 2. Die Leitung eines Lehrgangs für Daktyloskopie stellt keinen Polizeivollzugsdienst dar. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 30. Juni 1966, I/1-215/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023768

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 69/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-25

Aktenzeichen: OS I 69/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0625.OS.I69.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung ("Bewegungsgeld") für Polizeivollzugsbeamte beim Bundeskriminalamt, wenn ein solcher Beamter zu einer anderen, nichtpolizeilichen Dienststelle abgeordnet wird.

  2. Die Leitung eines Lehrgangs für Daktyloskopie stellt keinen Polizeivollzugsdienst dar.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 30. Juni 1966, I/1-215/65, Urteil

Permalink

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