OS I 69/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-25, OS I 69/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-25, OS I 69/66
OS I 69/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung25.06.1968
Regest
1. Zur Frage der Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung ("Bewegungsgeld") für Polizeivollzugsbeamte beim Bundeskriminalamt, wenn ein solcher Beamter zu einer anderen, nichtpolizeilichen Dienststelle abgeordnet wird. 2. Die Leitung eines Lehrgangs für Daktyloskopie stellt keinen Polizeivollzugsdienst dar. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 30. Juni 1966, I/1-215/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023768
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 69/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-25
Aktenzeichen: OS I 69/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0625.OS.I69.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage der Weitergewährung einer Aufwandsentschädigung ("Bewegungsgeld") für Polizeivollzugsbeamte beim Bundeskriminalamt, wenn ein solcher Beamter zu einer anderen, nichtpolizeilichen Dienststelle abgeordnet wird.
-
Die Leitung eines Lehrgangs für Daktyloskopie stellt keinen Polizeivollzugsdienst dar.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 30. Juni 1966, I/1-215/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023768
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