II OE 34/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-06-19, II OE 34/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-06-19, II OE 34/68
II OE 34/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung19.06.1968
Regest
1. Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist. 2. Der Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 AuslG ist für einen Ausländer dann keine unmittelbare Beschwer, wenn die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und er eine Neuerteilung oder Verlängerung nicht ausdrückliche beantragt hat. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Ausländerin ausgewiesen wird, die einen versuchten Totschlag durch einen Schuß aus einer für diesen Zweck aus Italien mitgebrachten Pistole begangen hat, um ihre verletzte Frauenehre zu rächen. 4. Die Rückkehr nach Italien ist kein unmenschliches Verlangen (Anschluß an BVerwGE 3, 58 [61]). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E 81/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023763
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 34/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-19
Aktenzeichen: II OE 34/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0619.II.OE34.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn die Frist der begrenzt erteilten Aufenthaltserlaubnis wegfällt und ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist.
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Der Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 AuslG ist für einen Ausländer dann keine unmittelbare Beschwer, wenn die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und er eine Neuerteilung oder Verlängerung nicht ausdrückliche beantragt hat.
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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Ausländerin ausgewiesen wird, die einen versuchten Totschlag durch einen Schuß aus einer für diesen Zweck aus Italien mitgebrachten Pistole begangen hat, um ihre verletzte Frauenehre zu rächen.
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Die Rückkehr nach Italien ist kein unmenschliches Verlangen (Anschluß an BVerwGE 3, 58 [61]).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E 81/67, Urteil
Permalink
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