Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-06-19, II OE 24/68

II OE 24/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung19.06.1968

Regest

1. Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt auch dann, wenn sich der Halter in charakterlicher Hinsicht als unzuverlässig erweist. 2. Die erforderliche charakterliche Eignung fehlt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet. 3. Dieser Gefährdungstatbestand ist gegeben, wenn der Halter die Haftpflichtversicherung für sein zugelassenes Kraftfahrzeug, das er fortlaufend im öffentlichen Verkehr benutzt, nicht ununterbrochen aufrechterhält. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 31. Oktober 1967, IV E 136/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023761

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 24/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-19

Aktenzeichen: II OE 24/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0619.II.OE24.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt auch dann, wenn sich der Halter in charakterlicher Hinsicht als unzuverlässig erweist.

  2. Die erforderliche charakterliche Eignung fehlt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet.

  3. Dieser Gefährdungstatbestand ist gegeben, wenn der Halter die Haftpflichtversicherung für sein zugelassenes Kraftfahrzeug, das er fortlaufend im öffentlichen Verkehr benutzt, nicht ununterbrochen aufrechterhält.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 31. Oktober 1967, IV E 136/67, Urteil

Permalink

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