Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-06-12, F III 37/66

F III 37/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung12.06.1968

Regest

Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem Fall zu, ein Optimum der Zusammenlegung zu erzielen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023754

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 37/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-12

Aktenzeichen: F III 37/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0612.F.III37.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem Fall zu, ein Optimum der Zusammenlegung zu erzielen.

Permalink

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