F III 37/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-06-12, F III 37/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-06-12, F III 37/66
F III 37/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung12.06.1968
Regest
Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem Fall zu, ein Optimum der Zusammenlegung zu erzielen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023754
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 37/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-12
Aktenzeichen: F III 37/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0612.F.III37.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem Fall zu, ein Optimum der Zusammenlegung zu erzielen.
Permalink
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