OS I 97/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-11, OS I 97/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-11, OS I 97/66
OS I 97/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung11.06.1968
Regest
1. Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts unverändert bleibt, wenn der Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01.07.1937 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (01.09.1953) eingetreten ist, gilt auch im Rahmen des G 131 (st. Rspr. des BVerwG). 2. Für die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten, der unter den in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 genannten Personenkreis fällt, sind daher nicht die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) maßgebend, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.09.1953 und nach dem 01.07.1937 eingetreten ist. 3. Zur Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG und zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG. 4. Die Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer vorausgegangenen praktischen Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Oktober 1966, III/2-890/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023751
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 97/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-11
Aktenzeichen: OS I 97/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0611.OS.I97.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts unverändert bleibt, wenn der Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01.07.1937 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (01.09.1953) eingetreten ist, gilt auch im Rahmen des G 131 (st. Rspr. des BVerwG).
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Für die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten, der unter den in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 genannten Personenkreis fällt, sind daher nicht die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) maßgebend, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.09.1953 und nach dem 01.07.1937 eingetreten ist.
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Zur Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG und zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG.
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Die Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer vorausgegangenen praktischen Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 19. Oktober 1966, III/2-890/65, Urteil
Permalink
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