OS I 58/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-11, OS I 58/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-06-11, OS I 58/65
OS I 58/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung11.06.1968
Regest
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht worden ist, Ersatz in der Regel nicht geleistet wird. 2. Zur Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Mai 1965, I 460/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023750
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 58/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-11
Aktenzeichen: OS I 58/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0611.OS.I58.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Es ist nicht zu beanstanden, daß für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht worden ist, Ersatz in der Regel nicht geleistet wird.
-
Zur Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Mai 1965, I 460/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023750
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