VI OE 151/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 151/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 151/68
VI OE 151/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung05.06.1968
Regest
Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft. 1. wenn sich die mehreren Begehren nicht gegen denselben Beklagten richten (vgl. Hess. VGH, Beschl. B IV 12/66 vom 18.07.1966). 2. wenn für die mehreren Begehren nicht dasselbe Gericht zuständig ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Januar 1968, VI/1-E-156/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023746
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 151/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-05
Aktenzeichen: VI OE 151/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0605.VI.OE151.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Eine objektive Klagehäufung ist nicht statthaft.
-
wenn sich die mehreren Begehren nicht gegen denselben Beklagten richten (vgl. Hess. VGH, Beschl. B IV 12/66 vom 18.07.1966).
-
wenn für die mehreren Begehren nicht dasselbe Gericht zuständig ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. Januar 1968, VI/1-E-156/67, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023746
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.