Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 137/68

VI OE 137/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung05.06.1968

Regest

1. Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein Hilfsantrag anzusehen. Deshalb liegt in der Entscheidung über den Verweisungsantrag zugleich die Ablehnung einer Entscheidung über den Sachantrag (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.06.1967 - OS V 74/66 -). 2. Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E-178/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023745

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 137/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-06-05

Aktenzeichen: VI OE 137/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0605.VI.OE137.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein Hilfsantrag anzusehen. Deshalb liegt in der Entscheidung über den Verweisungsantrag zugleich die Ablehnung einer Entscheidung über den Sachantrag (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.06.1967 - OS V 74/66 -).

  2. Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E-178/67, Urteil

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