VI OE 137/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 137/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-06-05, VI OE 137/68
VI OE 137/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung05.06.1968
Regest
1. Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein Hilfsantrag anzusehen. Deshalb liegt in der Entscheidung über den Verweisungsantrag zugleich die Ablehnung einer Entscheidung über den Sachantrag (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.06.1967 - OS V 74/66 -). 2. Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E-178/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023745
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 137/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-06-05
Aktenzeichen: VI OE 137/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0605.VI.OE137.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein Hilfsantrag anzusehen. Deshalb liegt in der Entscheidung über den Verweisungsantrag zugleich die Ablehnung einer Entscheidung über den Sachantrag (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.06.1967 - OS V 74/66 -).
-
Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 19. Dezember 1967, III/2-E-178/67, Urteil
Permalink
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