Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-31, IV OE 31/67

IV OE 31/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.05.1968

Regest

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023740

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 31/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-31

Aktenzeichen: IV OE 31/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.IV.OE31.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage. Die Klage ist insbesondere auch unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe bereits im Vorprozeß geltend gemacht waren. Restitutionsgründe sind schlüssig zu behaupten.

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