Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-30, F III 94/66

F III 94/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung30.05.1968

Regest

Die Bereitstellung von Land für den Ausbau eines Gewässers bedarf einer vorausgegangenen Planfeststellung. Erfolgt der Ausbau eines Gewässers nicht im Rahmen der Flurbereinigung, so ist die obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Der Ausbau eines Gewässers erfolgt dann im Rahmen der Flurbereinigung, wenn die Planung und Leitung der Maßnahme von der Flurbereinigungsbehörde wahrgenommen wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023738

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 94/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-30

Aktenzeichen: F III 94/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0530.F.III94.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Bereitstellung von Land für den Ausbau eines Gewässers bedarf einer vorausgegangenen Planfeststellung. Erfolgt der Ausbau eines Gewässers nicht im Rahmen der Flurbereinigung, so ist die obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Der Ausbau eines Gewässers erfolgt dann im Rahmen der Flurbereinigung, wenn die Planung und Leitung der Maßnahme von der Flurbereinigungsbehörde wahrgenommen wird.

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