F III 94/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-30, F III 94/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-30, F III 94/66
F III 94/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung30.05.1968
Regest
Die Bereitstellung von Land für den Ausbau eines Gewässers bedarf einer vorausgegangenen Planfeststellung. Erfolgt der Ausbau eines Gewässers nicht im Rahmen der Flurbereinigung, so ist die obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Der Ausbau eines Gewässers erfolgt dann im Rahmen der Flurbereinigung, wenn die Planung und Leitung der Maßnahme von der Flurbereinigungsbehörde wahrgenommen wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023738
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 94/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-30
Aktenzeichen: F III 94/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0530.F.III94.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Bereitstellung von Land für den Ausbau eines Gewässers bedarf einer vorausgegangenen Planfeststellung. Erfolgt der Ausbau eines Gewässers nicht im Rahmen der Flurbereinigung, so ist die obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig. Der Ausbau eines Gewässers erfolgt dann im Rahmen der Flurbereinigung, wenn die Planung und Leitung der Maßnahme von der Flurbereinigungsbehörde wahrgenommen wird.
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