Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-05-29, II OE 193/67

II OE 193/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.05.1968

Regest

1. Die Rechtswirkung des § 313 S. 2 BGB, wonach ein nicht gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag über eine Grundstückübereignung im Falle der Auflassung und Eintragung gültig wird, tritt nur dann ein, wenn der Verpflichtungsvertrag im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung noch Bestand hat. 2. Der einzelne Bürger hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, daß die Höhenlage einer Straße in einem Bauleitplan von der Gemeinde bestimmt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-21/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023735

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 193/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-29

Aktenzeichen: II OE 193/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0529.II.OE193.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Rechtswirkung des § 313 S. 2 BGB, wonach ein nicht gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag über eine Grundstückübereignung im Falle der Auflassung und Eintragung gültig wird, tritt nur dann ein, wenn der Verpflichtungsvertrag im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung noch Bestand hat.

  2. Der einzelne Bürger hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, daß die Höhenlage einer Straße in einem Bauleitplan von der Gemeinde bestimmt wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-21/66, Urteil

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