II OE 193/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-05-29, II OE 193/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-05-29, II OE 193/67
II OE 193/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.05.1968
Regest
1. Die Rechtswirkung des § 313 S. 2 BGB, wonach ein nicht gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag über eine Grundstückübereignung im Falle der Auflassung und Eintragung gültig wird, tritt nur dann ein, wenn der Verpflichtungsvertrag im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung noch Bestand hat. 2. Der einzelne Bürger hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, daß die Höhenlage einer Straße in einem Bauleitplan von der Gemeinde bestimmt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-21/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023735
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 193/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-29
Aktenzeichen: II OE 193/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0529.II.OE193.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Rechtswirkung des § 313 S. 2 BGB, wonach ein nicht gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag über eine Grundstückübereignung im Falle der Auflassung und Eintragung gültig wird, tritt nur dann ein, wenn der Verpflichtungsvertrag im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung noch Bestand hat.
-
Der einzelne Bürger hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, daß die Höhenlage einer Straße in einem Bauleitplan von der Gemeinde bestimmt wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 15. August 1967, III/2-21/66, Urteil
Permalink
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