F III 79/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-27, F III 79/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-27, F III 79/66
F III 79/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung27.05.1968
Regest
Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit; sie benötigt dazu nicht die Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Geldausgleich für Minderausweisung von Land infolge Straßenverbreiterung trotz Freistellung vom Wegebeitrag nach § 47 FlurbG. Die Planfeststellung kann nach § 33 Abs. 3 Hess. Straßengesetz entfallen, wenn sich die Betroffenen bei Inanspruchnahme von Land für Straßenerweiterung im Flurbereinigungsverfahren nicht gegen die Abgabe des Landes, sondern nur gegen die Entschädigung wenden. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist nur dann Planfeststellungsbehörde gemäß § 59 Abs. 3 HWG, wenn der Ausbau des Gewässers während der Dauer der Flurbereinigung und unter Aufsicht und Leitung der Flurbereinigungsbehörde erfolgt. Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 9. Oktober 1968, IV B 145.68, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023733
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 79/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-27
Aktenzeichen: F III 79/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0527.F.III79.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit; sie benötigt dazu nicht die Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Geldausgleich für Minderausweisung von Land infolge Straßenverbreiterung trotz Freistellung vom Wegebeitrag nach § 47 FlurbG. Die Planfeststellung kann nach § 33 Abs. 3 Hess. Straßengesetz entfallen, wenn sich die Betroffenen bei Inanspruchnahme von Land für Straßenerweiterung im Flurbereinigungsverfahren nicht gegen die Abgabe des Landes, sondern nur gegen die Entschädigung wenden. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist nur dann Planfeststellungsbehörde gemäß § 59 Abs. 3 HWG, wenn der Ausbau des Gewässers während der Dauer der Flurbereinigung und unter Aufsicht und Leitung der Flurbereinigungsbehörde erfolgt.
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 9. Oktober 1968, IV B 145.68, Beschluss
Permalink
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