Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-05-21, I OE 2/67

I OE 2/67Verwaltungsgericht / 1. Abteilung21.05.1968

Regest

1. Auch das Unterlassen einer Handlung, deren Vornahme die Entstehung eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich verhindert haben würde, ist im Rechtssinne als Ursache des Schadens anzusehen, wenn eine Rechtspflicht des in Anspruch genommenen zur Vornahme der Handlung bestanden hat. 2. Setzen mehrere Beteiligte jeder für sich verschieden Bedingungen für den Schaden, durch deren Zusammentreffen der Erfolg eintritt, so haftet jeder für den ganzen Schaden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 22. September 1966, I/1-97/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023731

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 2/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-21

Aktenzeichen: I OE 2/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0521.I.OE2.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch das Unterlassen einer Handlung, deren Vornahme die Entstehung eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich verhindert haben würde, ist im Rechtssinne als Ursache des Schadens anzusehen, wenn eine Rechtspflicht des in Anspruch genommenen zur Vornahme der Handlung bestanden hat.

  2. Setzen mehrere Beteiligte jeder für sich verschieden Bedingungen für den Schaden, durch deren Zusammentreffen der Erfolg eintritt, so haftet jeder für den ganzen Schaden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 22. September 1966, I/1-97/65, Urteil

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