Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-05-20, VI OE 3/68

VI OE 3/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung20.05.1968

Regest

1. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei ausgestoßen worden ist. 2. Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen werden. 3. Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis feststellt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Januar 1965, III/2-439/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023728

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 3/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-20

Aktenzeichen: VI OE 3/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0520.VI.OE3.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei ausgestoßen worden ist.

  2. Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen werden.

  3. Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis feststellt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 20. Januar 1965, III/2-439/64, Urteil

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