Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1968-05-16, IV OE 116/67

IV OE 116/67Verwaltungsgericht / 4. Abteilung16.05.1968

Regest

1. Einzelfall zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage. 2. Die Bauaufsichtsbehörde kann verschiedenen Antragstellern für den gleichen Anbringungsort die Baugenehmigung zur Befestigung einer Werbeanlage erteilen. Es ist nicht Sache dieser Behörde, fragliche privatrechtliche Ansprüche zu klären und die Entscheidung hiervon abhängig zu machen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 11. Oktober 1967, II 348/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023718

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 116/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-16

Aktenzeichen: IV OE 116/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0516.IV.OE116.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage.

  2. Die Bauaufsichtsbehörde kann verschiedenen Antragstellern für den gleichen Anbringungsort die Baugenehmigung zur Befestigung einer Werbeanlage erteilen. Es ist nicht Sache dieser Behörde, fragliche privatrechtliche Ansprüche zu klären und die Entscheidung hiervon abhängig zu machen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 11. Oktober 1967, II 348/65, Urteil

Permalink

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