Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-05-15, OS II 52/65

OS II 52/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.05.1968

Regest

1. Die Anerkennung als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Ehe schon im Vertreibungsgebiet bestanden hat und der nichtdeutsche Ehepartner seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgegeben hat, um mit seinem Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzten Ehepartner das Vertreibungsschicksal zu tragen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zerbrechen zu lassen. 2. Die Beherrschung der deutschen Sprache und eine Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums im Elternhaus genügen nicht, um ein "Bekenntnis" zum deutschen Volkstum feststellen zu können, wenn der Betroffene auch die Sprache des Gastlandes erlernt hat und nach dem Verlassen des Elternhauses nicht mehr nach außen hin verbindlich zu erkennen gegeben hat, am deutschen Volkstum festhalten zu wollen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1965, VI/1-375/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023716

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 52/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-05-15

Aktenzeichen: OS II 52/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0515.OS.II52.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anerkennung als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Ehe schon im Vertreibungsgebiet bestanden hat und der nichtdeutsche Ehepartner seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgegeben hat, um mit seinem Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzten Ehepartner das Vertreibungsschicksal zu tragen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zerbrechen zu lassen.

  2. Die Beherrschung der deutschen Sprache und eine Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums im Elternhaus genügen nicht, um ein "Bekenntnis" zum deutschen Volkstum feststellen zu können, wenn der Betroffene auch die Sprache des Gastlandes erlernt hat und nach dem Verlassen des Elternhauses nicht mehr nach außen hin verbindlich zu erkennen gegeben hat, am deutschen Volkstum festhalten zu wollen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 23. März 1965, VI/1-375/64, Urteil

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