OS I 52/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-05-07, OS I 52/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-05-07, OS I 52/66
OS I 52/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.05.1968
Regest
Ist eine Urkunde lückenhaft oder wird sie vom Gericht falsch gewürdigt, so kann hieraus kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Ziff. 7 b ZPO hergleitet werden, indem hinsichtlich ihres Inhalts ergänzende Behauptungen aufgestellt werden, die zu einer anderen Auslegung führen sollen. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, daß die Partei eine "andere" (d.h. in den Prozeß bisher nicht eingeführte) Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, nicht aber darauf, daß die Partei die Unvollständigkeit einer bereits gerichtsbekannten Urkunde darzulegen versucht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023708
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 52/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-07
Aktenzeichen: OS I 52/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0507.OS.I52.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ist eine Urkunde lückenhaft oder wird sie vom Gericht falsch gewürdigt, so kann hieraus kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Ziff. 7 b ZPO hergleitet werden, indem hinsichtlich ihres Inhalts ergänzende Behauptungen aufgestellt werden, die zu einer anderen Auslegung führen sollen. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, daß die Partei eine "andere" (d.h. in den Prozeß bisher nicht eingeführte) Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, nicht aber darauf, daß die Partei die Unvollständigkeit einer bereits gerichtsbekannten Urkunde darzulegen versucht.
Permalink
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