F III 77/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-07, F III 77/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-05-07, F III 77/66
F III 77/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung07.05.1968
Regest
Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks hindert dessen Zuziehung in ein Flurbereinigungsverfahren nicht. Durch den Flurbereinigungsplan sind auch Änderungen des Grundstücks zulässig, wenn die bauliche Ausnutzung nicht gemindert wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023706
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 77/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-07
Aktenzeichen: F III 77/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0507.F.III77.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks hindert dessen Zuziehung in ein Flurbereinigungsverfahren nicht. Durch den Flurbereinigungsplan sind auch Änderungen des Grundstücks zulässig, wenn die bauliche Ausnutzung nicht gemindert wird.
Permalink
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