VI OE 79/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-05-06, VI OE 79/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-05-06, VI OE 79/68
VI OE 79/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung06.05.1968
Regest
1. Auch wenn sich ein Verwaltungsakt schon vor der Erhebung der Klage erledigt hat, ist - nach vorheriger Durchführung des Vorverfahrens - die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. 2. Die Ausschreibungsbestimmungen der Verwaltung für Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen haben den Charakter von Verwaltungsrichtlinien. 3. Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes führt vor der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem AWG nicht zu einer Selbstbindung der Behörde dergestalt, daß diese die Ausschreibungsbedingungen nicht mehr ändern könnte. 4. Die Selbstbindung der Behörde hat auch im Fall der Ausschreibung keine andere Bedeutung als beim Erlaß anderer Verwaltungsrichtlinien, nämlich die Wahrung des aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgrundsatz. 5. Einzelfall zu der Frage, ob die Ausschreibung eine behördliche Zusage beinhaltet. 6. An die nachträgliche Änderung von Verwaltungsrichtlinien kann mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keinesfalls ein strengerer Maßstab angelegt werden, als es bei Gesetzesänderungen der Fall ist. Allein auf Grund der Ausschreibung steht einem Einführer eine abschließend rechtlich gesicherte Position im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur rückwirkenden Abänderbarkeit von Gesetzen nicht zu. 7. Die doppelte Berücksichtigung eines Referenzzeitraumes widerspricht der dem AWG zu Grunde liegenden Liberalisierungstendenz und ist daher grundsätzlich geeignet, die Änderung einer Ausschreibung zu rechtfertigen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. Februar 1966, VI/1-323/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023704
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 79/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-05-06
Aktenzeichen: VI OE 79/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0506.VI.OE79.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Auch wenn sich ein Verwaltungsakt schon vor der Erhebung der Klage erledigt hat, ist - nach vorheriger Durchführung des Vorverfahrens - die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
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Die Ausschreibungsbestimmungen der Verwaltung für Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen haben den Charakter von Verwaltungsrichtlinien.
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Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes führt vor der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem AWG nicht zu einer Selbstbindung der Behörde dergestalt, daß diese die Ausschreibungsbedingungen nicht mehr ändern könnte.
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Die Selbstbindung der Behörde hat auch im Fall der Ausschreibung keine andere Bedeutung als beim Erlaß anderer Verwaltungsrichtlinien, nämlich die Wahrung des aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Einzelfall zu der Frage, ob die Ausschreibung eine behördliche Zusage beinhaltet.
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An die nachträgliche Änderung von Verwaltungsrichtlinien kann mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keinesfalls ein strengerer Maßstab angelegt werden, als es bei Gesetzesänderungen der Fall ist.
Allein auf Grund der Ausschreibung steht einem Einführer eine abschließend rechtlich gesicherte Position im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur rückwirkenden Abänderbarkeit von Gesetzen nicht zu.
- Die doppelte Berücksichtigung eines Referenzzeitraumes widerspricht der dem AWG zu Grunde liegenden Liberalisierungstendenz und ist daher grundsätzlich geeignet, die Änderung einer Ausschreibung zu rechtfertigen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 15. Februar 1966, VI/1-323/65, Urteil
Permalink
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