OS II 83/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-04-24, OS II 83/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-04-24, OS II 83/66
OS II 83/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.04.1968
Regest
1. Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. 2. Sperrmarkierungen nach Bild 30 d der Anlage zur StVO sind nur zur Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannten Parkverbote zulässig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Mai 1966, VI/2-900/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023695
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 83/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-24
Aktenzeichen: OS II 83/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0424.OS.II83.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.
-
Sperrmarkierungen nach Bild 30 d der Anlage zur StVO sind nur zur Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannten Parkverbote zulässig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 3. Mai 1966, VI/2-900/65, Urteil
Permalink
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