Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1968-04-24, II OE 113/67

II OE 113/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.04.1968

Regest

1. Wer um die Erteilung der Genehmigung zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades nachsucht, muß nachweisen oder wenigstens hinreichend glaubhaft machen, daß ihm von einer ausländischen Hochschule ein akademischer Grad verliehen worden ist. 2. Läßt sich eine solche Verleihung nicht feststellen, so geht dies im Prozeß zu Lasten der Person, die um die Genehmigung, einen akademischen Grad im Bundesgebiet führen zu dürfen, nachsucht. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 18. Juli 1967, III 524/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023694

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 113/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-04-24

Aktenzeichen: II OE 113/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0424.II.OE113.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wer um die Erteilung der Genehmigung zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades nachsucht, muß nachweisen oder wenigstens hinreichend glaubhaft machen, daß ihm von einer ausländischen Hochschule ein akademischer Grad verliehen worden ist.

  2. Läßt sich eine solche Verleihung nicht feststellen, so geht dies im Prozeß zu Lasten der Person, die um die Genehmigung, einen akademischen Grad im Bundesgebiet führen zu dürfen, nachsucht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 18. Juli 1967, III 524/66, Urteil

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