F III 177/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-24, F III 177/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-24, F III 177/66
F III 177/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung24.04.1968
Regest
1. Zur Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG (st. Rspr.). 2. Für die Abfindung in Geld statt Land im Sinne von § 52 FlurbG genügt es, daß der betreffende Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zugestimmt hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023691
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 177/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-24
Aktenzeichen: F III 177/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0424.F.III177.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Zur Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG (st. Rspr.). 2. Für die Abfindung in Geld statt Land im Sinne von § 52 FlurbG genügt es, daß der betreffende Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zugestimmt hat.
Permalink
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