Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-04-22, VI OE 8/68

VI OE 8/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung22.04.1968

Regest

1. Eine Klage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage, sondern eine sonstige Leistungsklage, für welche die §§ 68 ff. VwGO nicht gelten. 2. Ist in einem Wiedergutmachungsbescheid ein Teilbetrag des festgesetzten Ruhegehalts einbehalten worden und ist dieser Bescheid unanfechtbar geworden, so kann nicht die Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. Dezember 1965, I 76/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023690

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 8/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-04-22

Aktenzeichen: VI OE 8/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0422.VI.OE8.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Klage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage, sondern eine sonstige Leistungsklage, für welche die §§ 68 ff. VwGO nicht gelten.

  2. Ist in einem Wiedergutmachungsbescheid ein Teilbetrag des festgesetzten Ruhegehalts einbehalten worden und ist dieser Bescheid unanfechtbar geworden, so kann nicht die Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 16. Dezember 1965, I 76/64, Urteil

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