VI OE 30/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-04-22, VI OE 30/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1968-04-22, VI OE 30/68
VI OE 30/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung22.04.1968
Regest
Eine Klage auf Auskunftserteilung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, 1. wenn der Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Akten die gewünschten Tatsachen selbst feststellen kann und 2. wenn die Auskunft im Laufe des Prozesses erteilt wird, der Kläger aber auf Fortsetzung des Verfahrens beharrt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-865/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023689
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 30/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-22
Aktenzeichen: VI OE 30/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0422.VI.OE30.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Eine Klage auf Auskunftserteilung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig,
-
wenn der Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Akten die gewünschten Tatsachen selbst feststellen kann und
-
wenn die Auskunft im Laufe des Prozesses erteilt wird, der Kläger aber auf Fortsetzung des Verfahrens beharrt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 22. April 1964, III/1-865/63, Urteil
Permalink
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