OS I 91/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-04-09, OS I 91/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1968-04-09, OS I 91/66
OS I 91/66Verwaltungsgericht / 1. Abteilung09.04.1968
Regest
1. Für eine Klage wegen Feststellung als allgemeinen Dienstalters als Zollinspektor besteht auch dann noch ein Rechtschutzinteresse, wenn der Kläger inzwischen zum Oberinspektor befördert worden ist. 2. Es verstößt weder gegen allgemeine beamtenrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, das Allgemeine Dienstalter der Zollinspektoren mit dem Abitur einer neunklassigen höheren Schule gegenüber dem Allgemeinen Dienstalter der Zollinspektoren mit mittlerer Reife und dem erfolgreichen Besuch einer zweijährigen höheren Handelsschule um ein Jahr zu verbessern. 3. Für eine Verbesserung des Allgemeinen Dienstalters nach Nr. 5 Satz 1 ADA-RL kommt eine Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz die vor Inkrafttreten der Wehrpflichtgesetzes geleistet worden ist, nicht in Betracht, solange der Jahrgang des Beamten nicht zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufen worden ist. 4. Eine Bescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes, daß die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wegen einer früheren Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz erloschen ist, kann erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Geburtsjahrgang des Beamten zur Ableistung des Grundwehrdienstes aufgerufen wird. Erst dann muß daher auch geprüft werden, ob die Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz gemäß Nr. 5 Satz 1 ADA-RL auf das Allgemeine Dienstalter anzurechnen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. September 1966, III/1-182/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023684
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 91/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-09
Aktenzeichen: OS I 91/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0409.OS.I91.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Für eine Klage wegen Feststellung als allgemeinen Dienstalters als Zollinspektor besteht auch dann noch ein Rechtschutzinteresse, wenn der Kläger inzwischen zum Oberinspektor befördert worden ist.
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Es verstößt weder gegen allgemeine beamtenrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, das Allgemeine Dienstalter der Zollinspektoren mit dem Abitur einer neunklassigen höheren Schule gegenüber dem Allgemeinen Dienstalter der Zollinspektoren mit mittlerer Reife und dem erfolgreichen Besuch einer zweijährigen höheren Handelsschule um ein Jahr zu verbessern.
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Für eine Verbesserung des Allgemeinen Dienstalters nach Nr. 5 Satz 1 ADA-RL kommt eine Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz die vor Inkrafttreten der Wehrpflichtgesetzes geleistet worden ist, nicht in Betracht, solange der Jahrgang des Beamten nicht zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufen worden ist.
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Eine Bescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes, daß die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wegen einer früheren Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz erloschen ist, kann erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Geburtsjahrgang des Beamten zur Ableistung des Grundwehrdienstes aufgerufen wird. Erst dann muß daher auch geprüft werden, ob die Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz gemäß Nr. 5 Satz 1 ADA-RL auf das Allgemeine Dienstalter anzurechnen ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 14. September 1966, III/1-182/65, Urteil
Permalink
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