III F 246/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, III F 246/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, III F 246/67
III F 246/67Verwaltungsgericht / 3. Abteilung01.04.1968
Regest
1. Die Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung ist nicht nur das Ziel, sondern auch insoweit die Voraussetzung für die Flurbereinigung, als die Einleitung ermessensfehlerhaft wäre, wenn das Ziel im Einzelfall nicht erreicht werden kann. 2. Auch mit Rücksicht auf den in Gang befindlichen Prozeß eines Strukturwandels der Landwirtschaft in der Bundesrepublik ist die Flurbereinigung ein geeignetes Mittel zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023680
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — III F 246/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-01
Aktenzeichen: III F 246/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0401.III.F246.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Die Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung ist nicht nur das Ziel, sondern auch insoweit die Voraussetzung für die Flurbereinigung, als die Einleitung ermessensfehlerhaft wäre, wenn das Ziel im Einzelfall nicht erreicht werden kann. 2. Auch mit Rücksicht auf den in Gang befindlichen Prozeß eines Strukturwandels der Landwirtschaft in der Bundesrepublik ist die Flurbereinigung ein geeignetes Mittel zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung.
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