Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, F III 26/66

F III 26/66Verwaltungsgericht / 3. Abteilung01.04.1968

Regest

1. Auch bei der Zuteilung von Hofgrundstücken gilt der Grundsatz, daß kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, in alter Lage abgefunden zu werden. Anders ist die Rechtslage nur bei Hof- und Gebäudeflächen, wenn nicht der Zweck der Flurbereinigung eine Veränderung erfordert. 2. Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellung der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen nach dem Kataster gewahrt ist. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023677

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 26/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1968-04-01

Aktenzeichen: F III 26/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0401.F.III26.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch bei der Zuteilung von Hofgrundstücken gilt der Grundsatz, daß kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, in alter Lage abgefunden zu werden. Anders ist die Rechtslage nur bei Hof- und Gebäudeflächen, wenn nicht der Zweck der Flurbereinigung eine Veränderung erfordert.

  2. Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellung der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen nach dem Kataster gewahrt ist.

  3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.).

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