F III 222/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, F III 222/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1968-04-01, F III 222/65
F III 222/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung01.04.1968
Regest
1. Erklärt sich ein Teilnehmer an der Flurbereinigung mit einer Abfindung in Geld schriftlich einverstanden, so bleibt es dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde überlassen, ob sie dieses Angebot annimmt oder ob sie den Teilnehmer mit Land von der gleichen Qualität des Altbesitzes abfindet. 2. Zur Frage der Bewertung von Grundstücken wegen ihrer Qualität als Bauland - st. Rspr. des Senats - und wegen ihrer etwaigen Verwendung für den Bau einer Mittelpunktschule im Außengebiet der Gemeinde. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023674
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 222/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1968-04-01
Aktenzeichen: F III 222/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1968:0401.F.III222.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Erklärt sich ein Teilnehmer an der Flurbereinigung mit einer Abfindung in Geld schriftlich einverstanden, so bleibt es dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde überlassen, ob sie dieses Angebot annimmt oder ob sie den Teilnehmer mit Land von der gleichen Qualität des Altbesitzes abfindet. 2. Zur Frage der Bewertung von Grundstücken wegen ihrer Qualität als Bauland - st. Rspr. des Senats - und wegen ihrer etwaigen Verwendung für den Bau einer Mittelpunktschule im Außengebiet der Gemeinde.
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